Invalidenrente

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können. Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»:

Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potenzial der Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, muten die IV-Stellen der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Die Höhe der Rente (Teilrenten / ganze Rente) bemisst sich am Invaliditätsgrad.

Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente

  • Frühestens nach einer einjährigen Wartezeit, während der die Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 40 % betragen hat.
  • Nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen.
  • Frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert.
  • Frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
  • Damit der Anspruch auf eine ordentliche Rente entsteht, müssen einer Person bei Eintritt des Rentenfalles mindestens drei volle Beitragsjahre angerechnet werden können.

Ende des Anspruchs auf eine IV-Rente

Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt am Ende des Monats, in dem

  • die Invalidität wegfällt, 
  • der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht, oder
  • die berechtigte Person stirbt.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rentenhöhe eine versicherte Person Anspruch hat. Seit der Einführung des stufenlosen Rentensystems per 01.01.2022, wird sie in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente, ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Dazwischen gestaltet sich die Rentenhöhe folgendermassen:

  • 40 % Invaliditätsgrad entspricht einem prozentualen Anteil von 25 % einer ganzen Rente
  • 41 % Invaliditätsgrad: 27.5 % Rente
  • 42 % Invaliditätsgrad: 30 % Rente
  • 43 % Invaliditätsgrad: 32.5 % Rente
  • 44 % Invaliditätsgrad: 35 % Rente
  • 45 % Invaliditätsgrad: 37.5 % Rente 
  • 46 % Invaliditätsgrad: 40 % Rente
  • 47 % Invaliditätsgrad: 42.5 % Rente
  • 48 % Invaliditätsgrad: 45 % Rente
  • 49 % Invaliditätsgrad: 47.5 % Rente
  • 50-69 % Invaliditätsgrad: Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches entspricht dem Invaliditätsgrad.
  • 70-100 % Invaliditätsgrad: ganze Rente

Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheiden die IV-Stellen zwischen:

  • Erwerbstätigen
  • Nichterwerbstätigen
  • Teilweise Erwerbstätigen

Bei Erwerbstätigenbemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich: Sie ermitteln dabei zuerst das Erwerbseinkommen, welches ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehen sie das Erwerbseinkommen ab, das nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die so genannte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.

Bei Nichterwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV-Stelle erfassen diejenigen Tätigkeiten oder Arbeiten, die eine Person in ihrem Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) früher erledigt hat und jene, die sie mit der Invalidität noch erledigen kann. Um den IV-Grad zu erhalten, werden die Einschränkungen bei den betroffenen Tätigkeiten in Prozent angegeben, nach den verschiedenen Tätigkeiten gewichtet und zusammengezählt. Aus der so erfassten gesamthaften Einschränkung ergibt sich der Invaliditätsgrad.

Bei teilweise Erwerbstätigen bemessen die IV-Stellen den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).

Arbeitsunfähigkeit nicht gleich Erwerbsunfähigkeit:

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeitmassgebend und nicht die Arbeitsunfähigkeit. Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund des Gesundheitsschadens auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird von der IV-Stelle festgelegt.

Im Gegensatz dazu bedeutet arbeitsunfähig, dass die versicherte Person aufgrund des Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt/die Ärztin festgelegt.

Rentenanspruch vor dem 01.01.2022:

Renten, die nach dem alten System der Viertelrentenstufen zugesprochen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen in das neue stufenlose Rentensystem überführt werden. Im Rahmen einer Rentenrevision muss sich der Invaliditätsgrad dafür um 5 Prozentpunkte verändern. Hat eine versicherte Person per 01.01.2022 das 55. Lebensjahr schon zurückgelegt, so wird deren Rente nicht mehr in das stufenlose System überführt.  

Nach der Bemessung des Invaliditätsgrades wird die Invalidenrente in CHF berechnet. Die Rentenhöhe hängt - wie auch diejenige der Alters- und Hinterlassenenrenten - von zwei Bestimmungsgrössen ab: Von der Beitragsdauer und vom massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommen.

Eine Person erhält eine sogenannte Vollrente, wenn sie ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr erreicht hat, stets ihre Beitragspflicht erfüllt hat. Beitragslücken führen zu Rentenkürzungen. Gar kein Anspruch besteht, wenn eine Person ihre Beitragspflicht während weniger als drei Jahren erfüllt hat.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gelten ebenfalls die Regeln der AHV. Zusätzlich ist der Invaliditätsgrad massgebend. Aufgrund des Invaliditätsgrades ergibt sich der Rentenanspruch. 

Weiterführende Informationen rund um die Reform "Weiterentwicklung der IV" finden Sie hier.

Falls sich Ihre Bankverbindung ändert, melden Sie dies bitte derjenigen Ausgleichskasse, von welcher Sie die Rentenauszahlung erhalten.

Die Überprüfung einer laufenden Rente, die sogenannte Rentenrevision, kann in verschiedenen Fällen veranlasst werden, denn «einmal Rente» bedeutet nicht automatisch «immer Rente». Gründe für eine Rentenrevision können sein:

Die Prüfung von Amtes wegen

Die IV-Stelle überprüft in regelmässigen Abständen, ob sich bei Versicherten der Gesundheitszustand, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Arbeits- oder Erwerbstfähigkeit in einem relevanten Ausmass verändert haben. Ändert sich der Invaliditätsgrad aufgrund einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen um mindestens 5 Prozentpunkte, wird die Rente entsprechend angepasst. Das Resultat der Revision kann das Beibehalten, eine Änderung oder die Aufhebung der bisherigen Rente sein.

Auf Gesuch hin

Die versicherte Person stellt einen Antrag auf eine Überprüfung der ihr zugesprochenen Invalidenrente. Dafür muss die Veränderung der relevanten Verhältnisse glaubhaft gemacht werden können.

Meldepflicht

Erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Situation sind der IV-Stelle zu melden. Diese Meldungen können den Leistungsanspruch beeinflussen.

Weiterführende Informationen, auch rund um die Reform «Weiterentwicklung der IV», finden Sie hier.

  • Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV, frühestens aber in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
  • Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und eine Hinterlassenenrente erfüllt, erhält ungeachtet des Invaliditätsgrads eine ganze Invalidenrente.
  • Die Berechnung des Frankenbetrags der Invalidenrente erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse.
  • Die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV helfen dort, wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.
  • Versicherte, die eine IV-Rente beziehen, erhalten einen IV-Ausweis. Neu erhalten seit dem 01.01.2022 auch BezügerInnen von IV- oder AHV-Hilflosenentschädigungen (HE) einen IV-Ausweis, auf dem vermerkt ist, das der Besitzer / die Besitzerin eine HE bezieht. Der Ausweis berechtigt Versicherte zu verschiedenen Vergünstigungen.

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen.