Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, die die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.

Anspruch auf Assistenzbeitrag

Volljährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Versicherte, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch entsteht bei der Leistungsanmeldung. Er endet, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die versicherte Person verstirbt, wenn sie eine Rente der AHV bezieht oder ihren Anspruch auf den Rentenvorbezug geltend macht. Beim Erreichen des Rentenalters wird ein Assistenzbeitrag der AHV aufgrund des Besitzstandes weitergewährt. 

Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit müssen für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag ein gewisses Mass an Selbständigkeit aufweisen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • einen eigenen Haushalt führen
  • eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren
  • während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben
  • bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag aufgrund eines Intensivpflegezuschlages für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen

Minderjährige Versicherte müssen für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag zusätzlich zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Bedingungen erfüllen:

  • regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren
  • während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben
  • einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen. 


Unterstützung im Verfahren