Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt einer Mutter nach der Geburt während maximal 98 Tage den Erwerbsausfall. Bei vorzeitiger Erwerbsaufnahme endet der Anspruch.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • selbständigerwerbend sind oder im Betrieb des Ehegatten oder der Familie mitarbeiten und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen oder
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten sowohl während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren, als auch in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.

Die Mutter hat im Falle des Todes des Vaters innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zusätzlichen zweiwöchigen Urlaub.

Den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung macht die Mutter geltend:

  • wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist, muss die Anmeldung bei ihrem Arbeitgeber eingereicht werden, der sie dann an die Ausgleichskasse weiterleitet, bei welcher er die AHV-Beiträge abrechnet;
  • wenn die Mutter selbständig erwerbend ist, muss die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher sie ihre AHV-Beiträge entrichtet;
  • wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen ist.

Die Anmeldung kann erst nach der Geburt zusammen mit der Geburtsurkunde eingereicht werden.

Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Höhe der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens jedoch höchstens CHF 220 pro Tag.

Bei selbständigerwerbenden Müttern gilt das zuletzt rechtskräftig festgelegte Einkommen. Die Mutter kann eine Anpassung der Mutterschaftsentschädigung verlangen, wenn aufgrund der Steuermeldung ein höheres Einkommen erzielt wurde. Im umgekehrten Fall nimmt die Ausgleichskasse die Anpassung vor.
Von der Mutterschaftsentschädigung werden die Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls die ALV (Arbeitnehmerinnen) abgezogen.

Dauer der Entschädigung

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.

Mütter, deren Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen ununterbrochen im Spital bleiben, haben ab dem 1. Juli 2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird um die Tage verlängert, die der Dauer des Spitalaufenthalts entspricht, höchstens aber um 56 Tage.

Provisorische Berechnung

Sie können mit dem Onlinerechner provisorisch ausrechnen wie hoch die Entschädigung ist.

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Sofern bei der Geburt ein Anspruch besteht auf Taggelder der:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung
  • Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende

geht die Mutterschaftsentschädigung dieser vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Der Bezug der Mutterschaftsentschädigung schliesst den gleichzeitigen Bezug von Taggeldern der vorhin aufgeführten Versicherer aus.

Die Mutterschaftsentschädigung wird dem Arbeitgebenden entrichtet, sofern eine Lohnfortzahlung gegenüber der Mutter für die Dauer des Anspruchs geleistet wird.

Bei Selbständigerwerbenden, arbeitslosen oder erwerbsunfähigen Müttern wird die Mutterschaftsentschädigung direkt an diese ausbezahlt. Ausnahme: Die Mutter verlangt die Auszahlung an Angehörige oder sie kommt ihren Unterhaltspflichten nicht nach.

Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats ausbezahlt. Beträgt sie weniger als CHF 200 im Monat, so wird sie am Ende des Anspruches mittels einer Einmalzahlung ausgerichtet.