Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung.

Voraussetzung ist der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar des Anspruchsjahres.

Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Anspruchsgruppen. 

Kontakt IPV

Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.

Krankenversicherungspolice 2024

Wir benötigen keine neuen Krankenversicherungspolicen 2024, da wir die Informationen direkt über einen Datenaustausch mit den Krankenversicherern erhalten.

Eine allfällige Prämienverbilligung ist auf der Krankenversicherungspolice nicht aufgeführt, sondern wird erst ab Zuspruch auf der Prämienrechnung abgezogen.