Hausdienst-Arbeitgebende

Wer eine Person im eigenen Haushalt beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), ist verpflichtet, sich als Hausdienstarbeitgeber/in bei einer Ausgleichskasse anzumelden und für die angestellte Person AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen.  

Als Hausdienst-Arbeitnehmende gelten Personen der Raumpflege, Au-pairs, BabysitterInnen, KinderbetreuererInnen, Haushaltshilfen, Aufgabenhilfen, Hauswartung sowie Berufsleute, welche Tätigkeiten im oder rund ums Haus, bzw. die Wohnung erledigen.

Für die Anmeldung als Hausdienst-ArbeitgeberIn nutzen Sie bitte das entsprechende Formular.

Obligatorische Unfallversicherung (UVG)

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihr Personal gegen Unfall zu versichern. Dazu müssen sie sich bei einer Unfallversicherung anmelden. Die Versicherung kann bei jedem zugelassenen Unfallversicherer – abgesehen von der Suva, da die Hausdienstarbeit nicht in deren Tätigkeitsbereich fällt – abgeschlossen werden. Weitere Informationen siehe Abrechnungsverfahren AHV+ (Inkl. UVG-Abzug) und Merkblatt 6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Nur Monatslöhne von mehr als CHF 1'837.50 (bei mindestens drei Monate laufenden befristeten Verträgen), bzw. Jahreslöhne von mehr als CHF 22'050, werden der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Für weitere Informationen siehe Merkblatt 6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG.

Die Beiträge an die Sozialversicherungen errechnen sich in Prozenten vom Bruttogehalt. Arbeitgebende ziehen ihren Arbeitnehmenden die Beiträge von deren Lohn ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse.

 ArbeitgebendenbeitragArbeitnehmendenbeitragTotal
AHV4.35 %4.35 %8.70 %
IV0.70 %0.70 %1.40 %
EO0.25 %0.25 %0.50 %
Total AHV/IV/EO5.30 %5.30 %10.60 %

Die Beiträge an die ALV beträgt für Arbeitenehmende und Arbeitgebende je 1.1 % für Jahreseinkommen bis CHF 148'200.

Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt 1.25 % der beitragspflichtigen Lohnsumme und wird ausschliesslich vom/von der Arbeitgebenden bezahlt.

Die Ausgleichskasse erhebt auf die AHV/IV/EO-Beiträge zusätzlich Verwaltungskosten von maximal 5%.

Geringfügige Einkommen

Wer eine Person für die Raumpflege, für die Haushaltshilfe oder fürs Babysitting beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen – auch wenn der Geld- oder Naturallohn tiefer sind als CHF 2'300 im Jahr.

Davon ausgenommen sind Jahreslöhne von maximal CHF 750 an junge Arbeitnehmende bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.

Versicherungsunterstellung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit

Es gilt der Grundsatz, dass Personen, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind, nur den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines einzigen Staates zu unterstellen sind. Die Versicherungsunterstellung hängt massgeblich davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Weitere Angaben finden Sie hier.

Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug)

Für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse, z. B. mit Hausdienstangestellten, steht Arbeitgbenden das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug) zur Verfügung. Wenn Sie dieses Abrechnungsverfahren wählen, benötigen Sie für Ihre Arbeitnehmenden keine separate Unfallversicherung. Sie können sämtliche Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft abgerechnen. 

Berechnung des Steuerabzugs durch die Ausgleichskasse 

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 2 und 3 BGSA, ziehen Arbeitgebende die Beiträge an AHV, IV, EO ALV und die Steuer vom Lohn ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse schickt den Arbeitnehmenden für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Deshalb müssen Arbeitgebende keinen Lohnausweis ausfüllen.

Für weitere Informationen: Merkblatt «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07». Dieses Merkblatt beinhaltet einen Anmeldetalon, mit dem Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden können.

Wenn Sie ArbeitnehmerInnen einstellen, müssen Sie sie bei der zuständigen Ausgleichskasse nicht anmelden. Es genügt, wenn Sie sie Ende Jahr in der Lohndeklaration aufführen. Eine Ausnahme bilden Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nr. haben. Für diese muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ein AHV-Versicherungsausweis bestellt werden.  

Für Mitarbeitende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist zu klären, ob für den Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung notwendig ist, und ob die Personen der Quellensteuerpflicht unterstehen. Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen keine Bewilligung. Informationen zu Arbeitsbewilligungen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration.

Sie können Ihre Mitarbeitenden einfach und unkompliziert über die Online Plattform connect an- und abmelden. Alternativ stehen Formulare zur Verfügung.

Provisorische Akontobeiträge

Mit dem Anmeldeformular für Hausdienstarbeitgebende oder mit der Lohnmeldung des Vorjahres wird die voraussichtliche AHV-pflichtige Lohnsumme sämtlicher Arbeitnehmenden für das laufende Jahr bekannt gegeben. Liegt diese unter CHF 30'000 werden keine provisorischen Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Falls diese höher ist, setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest, welche vierteljährlich oder monatlich in Rechnung gestellt werden.

Definitive Beiträge

Jeweils Ende Jahr sind der Ausgleichskasse die effektiv ausgerichteten Löhne zu melden. Sie werden von uns dazu schriftlich, bzw. über unsere Online-Plattform connect kontaktiert. Die Abrechnung (Lohndeklaration) muss dann spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Falls Sie den Termin nicht einhalten können, melden Sie uns dies bitte rechtzeitig mit dem Formular «Fristverlängerung Einreichung der Lohndeklaration».

Aufgrund der gemeldeten Löhne nimmt die Ausgleichskasse zu Beginn des Folgejahres die definitive Abrechnung der Beiträge vor.

Bestehen Schwierigkeiten bei der Zahlung der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge, nehmen Sie bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf.