Arbeitgebende

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verantwortlich für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ziehen ihren Arbeitnehmenden die Beiträge von deren Lohn ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse.

Wer eine Person im eigenen Haushalt beschäfitgt gilt als Hausdienst-Arbeitgeberin/-Arbeitgeber

Für kurzfristige und geringfügige Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel bei Hausdienstangestellten) gibt es das Abrechnungsverfahren AHV+ (inkl. UVG-Abzug).

Das Anmeldeprozedere unterscheidet sich je nach der Rechtsform des/der Arbeitgebenden. Hier finden Sie die verschiedenen Anmeldeformulare.

Sobald eine Unternehmung im Handelsregister des Kantons BL eingetragen ist, erfolgt die Zustellung eines Anmeldeformulars automatisch. Bei Firmengründungen ohne Handelsregistereintrag erfolgt keine automatische Zustellung durch die Ausgleichskasse.

BVG-/UVG-Anschlusskontrolle

Die AHV-Ausgleichskasse überwacht auch für diese Sozialversicherungszweige die Versicherungspflicht der Arbeitgebenden. Für konkrete Fragen über die berufliche Vorsorge bzw. die Unfallversicherung sind die jeweiligen Versicherer anzusprechen.

Unternehmens-Identifikationsnummer UID

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ordnet jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine eindeutige und übergreifende Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu. Diese ermöglicht es den Unternehmen, sich bei allen Behördenkontakten mit einer einzigen Nummer zu identifizieren. Dank der UID wird die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung einfacher und effizienter.

Finden Sie hier die UID Ihres Betriebs.

Die Beiträge an die Sozialversicherungen errechnen sich in Prozenten vom Bruttogehalt. Arbeitgebende ziehen ihren Arbeitnehmenden die Beiträge von deren Lohn ab und überweisen diese zusammen mit dem Anteil der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse.

 ArbeitgebendenbeitragArbeitnehmendenbeitragTotal
AHV4.35 %4.35 %8.70 %
IV0.70 %0.70 %1.40 %
EO0.25 %0.25 %0.50 %
Total AHV/IV/EO5.30 %5.30 %10.60 %

Der Betrag an die ALV beträgt für Arbeitenehmende und Arbeitgebende je 1.1 % für Jahreseinkommen bis CHF 148'200.

Der Beitrag an die kantonale Familienausgleichskasse beträgt 1.25 % der beitragspflichtigen Lohnsumme und wird ausschliesslich vom/von der Arbeitgebenden bezahlt.

Die Ausgleichskasse erhebt auf die AHV/IV/EO-Beiträge zusätzlich Verwaltungskosten von maximal 5 %.

Geringfügige Einkommen

Vom Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Wunsch des/der Arbeitnehmenden erhoben.

Neu eintretende Mitarbeitende müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse nicht angemeldet werden. Es genügt, wenn Sie diese Ende Jahr in Ihrer Lohndeklaration aufführen. Eine Ausnahme bilden Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nr. haben. Für diese muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ein AHV-Versicherungsausweis bestellt werden.  

Für Mitarbeitende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist zu klären, ob für den Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung notwendig ist, und ob die Personen der Quellensteuerpflicht unterstehen. Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen keine Bewilligung. Informationen zu Arbeitsbewilligungen finden Sie beim Staatssekretariat für Migration.

Sie können Ihre Mitarbeitenden einfach und unkompliziert über die Online Plattform connect an- und abmelden. Alternativ stehen Formulare zur Verfügung.

Provisorische Akontobeiträge

Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme basieren. Damit die Ausgleichskasse möglichst genaue Akontobeiträge festsetzen kann ist es wichtig, dass Arbeitgebende alle erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die Abrechnung der Beiträge erfolgt je nach Höhe der Lohnsumme vierteljährlich oder monatlich.

Voraussichtliche AHV-pflichtige LohnsummeVoraussichtliche AHV-pflichtige LohnsummeZahlungsperiodizität
 < CHF 29'999Jährlich
> CHF 30'000< CHF 199'999Quartalsweise
> CHF 200'000 Monatlich

Definitive Beiträge

Jeweils Ende Jahr sind der Ausgleichskasse die effektiv ausgerichteten Löhne zu melden. Sie werden von uns dazu schriftlich, bzw. über unsere Online-Plattform connect kontaktiert. Die Meldung (Lohndeklaration) muss dann spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Arbeitgebende, die den Termin nicht einhalten können, melden dies bitte rechtzeitig mit dem Formular «Fristverlängerung Einreichung der Lohndeklaration».

Aufgrund der definitiv gemeldeten AHV-Lohnsumme nimmt die Ausgleichskasse die definitive Abrechnung der Beiträge vor.

Bestehen Schwierigkeiten bei der Zahlung der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge, nehmen Sie bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf.

Ändern der Lohnsumme/Akontobeiträge

Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich verändert, ist dies zu melden. Als «wesentlich» gilt eine Abweichung der Lohnsumme um mindestens 10 % und über einen Betrag von mindestens CHF 20'000. Änderungen können über unsere Online-Plattform connect oder mit dem entsprechenden Formular vorgenommen werden.  

Die Ausgleichskassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, periodisch zu kontrollieren, ob die angeschlossenen Arbeitgebenden die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Unserer Kasse angeschlossene Arbeitgebende kontrollieren wir deshalb in der Regel alle vier Jahre. Wir kontaktieren die betroffenen Firmen rechtzeitig, um einen Termin für die Arbeitgeberkontrolle zu vereinbaren.