Nichterwerbstätige

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird. Für Männer gilt unabhängig vom Geburtsjahr das Referenzalter von 65 Jahren. Für Frauen bis Jahrgang 1960 gilt das Referenzalter von 64 Jahren. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt das Referenzalter nach den Übergangsbestimmungen der AHVG-Änderung vom 17. Dezember 2021 (schrittweise Anhebung des Referenzalters von 64 auf 65 Jahre).

Aus dem Ausland zugereiste Personen, die neu den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sind unter den genannten Bedingungen ab dem der Einreise folgenden Monat beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige endet erst, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Frühpensionierung (also bei Vorbezug AHV- oder BVG-Altersrente) entbindet nicht von der Beitragspflicht.

Ausnahme von der Beitragspflicht 

Nichterwerbstätige müssen keine Beiträge zahlen, falls der Ehepartner, resp. die Ehepartnerin (gilt auch für eingetragene Partnerschaften, jedoch nicht für Konkubinatspartner) im Sinne der AHV erwerbstätig ist und bereits den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von CHF 1'028 pro Jahr entrichtet - sei dies als Arbeitnehmer/in oder als Selbständigerwerbende/r.

Für die Anmeldung als Nichterwerbstätige/r nutzen Sie bitte das entsprechende Formular.

Die Berechnung der Beiträge an die AHV/IV/EO basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen. 

Bei verheirateten Paaren bemessen sich die Beiträge für jeden Ehepartner / jede Ehepartnerin - ungeachtet des Güterstands - auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Provisorische Akontobeiträge

Die provisorischen Beiträge (Akontobeiträge) werden vierteljährlich erhoben. Beim Minimalbeitrag erfolgt die Rechnungsstellung jährlich (jeweils im Dezember).

Definitive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden auf Grundlage der Steuerveranlagungen des kantonalen Steueramts festgesetzt. 

Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück (inkl. allfälliger Vergütungszinsen). Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, erstellt die Ausgleichskasse eine Differenzrechnung (inkl. allfälliger Verzugszinsen).

Wenn Sie die Zahlungsfrist der Akontobeiträge oder der definitiven Beiträge nicht einhalten können, gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung.