Jährliche Überbrückungsleistungen (ÜL)

Die jährlichen Überbrückungsleistungen berechnen sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Sie helfen Menschen, welche nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgesteuert werden.

Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um eine neue Leistung innerhalb der Sozialversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen dazu traten per 1. Juli 2021 in Kraft.

Die jährlichen Überbrückungsleistungen müssen mittels Anmeldeformular schriftlich beantragt werden. 

Mit dem sorgfältigen Ausfüllen des Formulars und den vollständigen Beilagen erleichtert und beschleunigt sich die Prüfung des Antrags. Die nötigen Belege sind auf dem Formular detailliert aufgeführt. Bitte denken Sie auch daran, dass Formular zu unterschreiben.

Das Verfahren zur Berechnung der Überbrückungsleistungen orientiert sich an demjenigen der Ergänzungsleistungen. Die Überbrückungsleistungen berechnen sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Höhe der Überbrückungsleistungen ist plafoniert und beträgt pro Jahr maximal CHF 44'123 für Alleinstehende resp. CHF 66'184 für Ehepaare oder Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern.

Grundsätzlich besteht Anspruch auf ÜL bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Wenn absehbar ist, dass nach Erreichen des AHV-Rentenalters Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, endet der Anspruch auf ÜL, sobald die AHV-Rente vorbezogen werden kann. Eine AHV-Rente kann frühstens zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen werden.

Personen, welche Überbrückungsleistungen beziehen unterstehen der Meldepflicht. Es müssen sämtliche Veränderungen der persönlichen wirtschaftlichen Veränderungen unaufgefordert gemeldet werden. Solche Änderungen können zum Beispiel sein: Adressänderung, Mietzinsänderung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit, Erbschaften, Eintritt oder Austritt in ein Pflegeheim etc.

Wenn der EL/ÜL-Stelle Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet werden, müssen die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert werden.

Kontakt EL/ÜL

Die Mitarbeitenden der EL/ÜL sind mittwochs und freitags telefonisch nicht erreichbar.