Personen mit Wohnsitz in einem EU- / EFTA-Staat

Die Schweiz gewährt folgenden Versicherten mit Wohnsitz in der EU oder EFTA, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen bei der obligatorischen Krankenversicherung:

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörigen,
  • Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen, sowie deren Familienangehörigen,
  • Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente, die in der Schweiz nach KVG versichert sind, sowie deren Familienangehörigen.

Ein Anspruch erfolgt erstmals im Kalenderjahr, das dem Beginn der Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung folgt.

Bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist die AHV-Ausgleichskasse desjenigen Kantons zuständig, der die Grenzgängerbewilligung ausgestellt hat.

Der Anspruch kann mit einem schriftlichen Gesuch innerhalb des Anspruchsjahres geltend gemacht werden. Dazu müssen Kopien der Grenzgängerbewilligung, der aktuelle/n Krankenversicherungs-Police/n und der Lohnausweise des Vorjahres eingereicht werden.

Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse den Anspruch. Wenn ein Anspruch besteht erhält die anspruchsberechtigte Person ein Antragsformular mit dem berechneten Prämienverbilligungsanspruch zu, welches innerhalb eines Jahres seit Zustellung zurückgesendet werden muss.

Für die Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente sowie deren Familienangehörigen ist die Gemeinsamen Einrichtung KVG zuständig.

Als Berechnungsgrundlage dient Ihr Jahreseinkommen des Vorjahres. Dieses wird an die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. 

Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • von der Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)
  • von der Richtprämie für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Kinder (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
  • vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.

Kontakt IPV

Bitte geben Sie bei E-Mail-Anfragen immer die AHV-Nr. (756.----.----.--) an.


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