Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung der IV unterstützt Versicherte aktiv bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt.

Die Massnahmen umfassen insbesondere die Beratung für die Erstellung eines Bewerbungsdossiers, für das Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder für die Vorbereitung auf Einstellungsgespräche. Die Versicherten haben auch Anspruch auf begleitende Beratung für den Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes. Im Idealfall kann die Umplatzierung der versicherten Person direkt in demjenigen Betrieb realisiert werden, in dem sie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits gearbeitet hat. Zudem kann die Arbeitsvermittlung Arbeitgebenden in sozialversicherungsrechtlichen Fragen Beratung, Information und Unterstützung gewähren.

Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie als Angestellte ihre Kompetenzen unter Beweis stellen und Arbeitgebende ihrerseits während höchstens sechs Monaten die Fähigkeiten des/der Angestellten testen können. Arbeitgebende sind in diesem Fall nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Die versicherte Person erhält Taggelder oder bezieht weiter eine Rente.

Die versicherte Person und der/die Arbeitgeber/in müssen sich dennoch an gewisse Voraussetzungen des Obligationenrechts halten:

  • Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a)
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b)
  • Überstundenarbeit (Art. 321c)
  • Befolgung von Anordnungen und Weisungen (Art. 321d)
  • Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e)
  • Arbeitsgeräte, Material und Auslagen (Art. 327 bis 327c)
  • Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und 328b)
  • Freizeit und Ferien (Art. 329, 329a und 329c)
  • Übrige Pflichten: Sicherung (Art. 330), Zeugnis (Art. 330a), Informationspflicht (Art. 330b)
  • Rechte auf Erfindungen und Designs (Art. 332)
  • Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Fälligkeit der Forderungen (Art. 339 Abs. 1) und Rückgabepflichten (Art. 339a) Schädigt eine versicherte Person den Einsatzbetrieb haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

Arbeitgebenden wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt, sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die nach Abschluss der Anlern- oder Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeit aufweist.

Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn der versicherten Person und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Beiträge von Arbeitgebenden an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während max. 180 Tagen ausgerichtet.

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen. 



REP - Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil

Nutzen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende: Mit dem REP sicher zurück an den Arbeitsplatz.