Vaterschaftsentschädigung (VSE)

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die Form des Vaters gewählt, jedoch wird auch immer die Ehefrau der Mutter angesprochen.

Die Vaterschaftsentschädigung ersetzt einem Vater nach der Geburt während maximal 14 Tagen den Erwerbsausfall. Die in der Schweiz erwerbstätigen Väter haben während den ersten 6 Monaten nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf maximal 14 Taggelder. Sie erhalten 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt, maximal CHF 220 pro Tag.

Anspruchsberechtigt sind Väter, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren
  • während dieser 9 Monate mindestens 5 Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und
  • am Tag der Geburt ihres Kindes Arbeitnehmer/in oder selbständigerwerbend sind oder die bis zum Tag der Geburt ihres Kindes ein Taggeld der Arbeits­losenversicherung bezogen hatten
  • Stellenlose ohne Bezug von Arbeitslosentaggeld, die einen EO-Dienst leisten (die erforderliche Mindestbeitragsdauer für Arbeitslosentaggeld muss dabei erfüllt sein)

Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der Vater resp. die Ehefrau der Mutter, zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss. Er endet vorzeitig, wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt

Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle 14 Urlaubstage vollständig bezogen worden sind oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist verstrichen ist.

Die Anmeldung kann durch folgende Personen erfolgen:

  • wenn der Vater Arbeitnehmer ist, muss die Anmeldung bei seinem/seiner ArbeitgeberIn eingereicht werden, der/die sie dann an die Ausgleichskasse weiterleitet, bei welcher er/sie die AHV-Beiträge abrechnet;
  • wenn der Vater selbständig erwerbend ist, muss die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher er seine AHV-Beiträge entrichtet;
  • wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig ist, muss die Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei welcher sein/seine letzte/r ArbeitgeberIn angeschlossen ist.

Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes/jener Arbeitgebers/Arbeitgeberin, bei dem/der der letzte Urlaubstag bezogen worden ist.

Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80% des AHV-pflichtigen Brutto-Erwerbs­einkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, höchstens jedoch CHF 220 pro Tag.

Anspruchsdauer

Die 14 Taggelder der Vaterschaftsentschädigung können innert 6 Monaten, ab dem Tag der Geburt des Kindes, als Einzeltage, blockweise oder am Stück bezogen werden. Pro 5 bezogene Arbeitstage sind 2 zusätzliche Taggelder anzurechnen.

Die Vaterschaftsentschädigung wird dem Arbeitgebenden entrichtet, sofern eine Lohnfortzahlung gegenüber dem Vater für die Dauer des Anspruchs geleistet wird.

Bei Selbständigerwerbenden, arbeitslosen oder erwerbsunfähigen Vätern wird die Vaterschaftsentschädigung direkt an diese ausbezahlt. Ausnahme: Der Vater verlangt die Auszahlung an Angehörige oder er kommt seinen Unterhaltspflichten nicht nach.

Die Auszahlung erfolgt mittels einer Einmalzahlung für alle Taggelder nach Bezug des Urlaubes.