Selbständigerwerbende

In der Sozialversicherung gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko seiner/ihrer Arbeit selbst trägt. Ob eine versicherte Person im Sinne der Sozialversicherungen selbständig erwerbend ist, wird von der Ausgleichskasse im Einzelfall geprüft.

Auch wenn jemand von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende/r anerkannt wurde, kann es sein, dass er/sie für die Tätigkeit für ein Unternehmen trotzdem als Arbeitnehmer/in gilt! Sicherheitshalber empfiehlt sich immer die Kontaktaufnahme mit der Ausgleichskasse, um Missverständnisse zu verhindern.

Die selbständige Erwerbstätigkeit kann im Haupt- oder im Nebenerwerb ausgeübt werden. Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse unabhängig von der Höhe des Ertrages Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Abklärung vornehmen muss.

Freelancer/innen bzw. freiberufliche Mitarbeiter/innen gelten grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende/r. Damit der Status der Tätigkeit geprüft werden kann, ist eine Anmeldung als Selbständigerwerbende/r auszufüllen.

Selbständigerwerbende, die Mitarbeitende beschäftigen, gelten gleichzeitig als Arbeitnehmende.

Zuständige Ausgleichskasse

Selbständigerwerbende melden sich entweder bei der Ausgleichskasse des Kantons an, in dem sie ihren Geschäftssitz haben, oder bei einer Verbandsausgleichskasse.

Anmeldung

Selbständigerwerbende, welche ihre Erwerbstätigkeit im Kanton Baselland ausüben, können sich mit dem entsprechenden Formular bei der SVA BL anmelden.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht selbständigerwerbend gelten Personen grundsätzlich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie treten nach Aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Handelsregister, im Adress- oder Telefonbuch, eigenes Briefpapier oder eine Bewilligung zur Berufsausübung. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
  • Sie tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie tätigen beispielsweise Investitionen mit langfristigem Charakter, kommen für ihre Betriebsmittel selbst auf und zahlen Miete für Arbeitsräume. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten.
  • Sie können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst ihre Präsenzzeit, die Organisation ihrer Arbeit und ob sie Arbeiten an Dritte weiterleiten. In der Regel üben Sie Ihre Arbeit in Räumen ausserhalb ihrer Wohnung aus.
  • Sie sind für mehrere AuftraggeberInnen tätig. Die Tätigkeit für lediglich eine/n Auftraggeber/in gilt im Normalfall als unselbständige Erwerbstätigkeit.

Aktiengesellschaften (AGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) gelten als juristische Personen. Wer eine AG oder GmbH gründet, gilt somit nicht als selbständigerwerbend, sondern als Arbeitgebende/r

Personen, die in mehreren Privathaushalten arbeiten, gelten als Arbeitnehmende. Die Privathaushalte müssen sich als Hausdienstarbeitgebende anmelden. Ausnahmen sind dann möglich, wenn eine Person massgebende Investitionen mit längerfristigem und branchenüblichem Charakter tätigt, welche kundenübergreifend genutzt werden. In dem Fall kann eine selbständigerwerbende Tätigkeit durch die Ausgleichskasse geprüft werden.

Nach erfolgter Anmeldung prüft die Ausgleichskasse im Einzelfall, ob die Bedingungen für eine Selbständigkeit erfüllt sind. Neben dem Anmeldeformular benötigen wir auch Beilagen wie Werbeunterlagen, Ausgabebelege, gestellte Offerten/Rechnungen und Verträge mit Kundinnen und Kunden.

Die Ausgleichskasse kann die AHV-rechtliche Beurteilung einer Tätigkeit erst vornehmen, wenn diese aktiv ausgeübt wird. Eine Anerkennung im Voraus ist nicht möglich.

Unternehmens-Identifikationsnummer UID

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ordnet jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine eindeutige und übergreifende Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu. Diese ermöglicht es den Unternehmen, sich bei allen Behördenkontakten mit einer einzigen Nummer zu identifizieren. Dank der UID wird die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung einfacher und effizienter.

Finden Sie hier die UID Ihres Betriebs.

Die Beitragssätze für Selbständigerwerbende werden in Prozentsätzen vom Jahreseinkommen berechnet. Ab einem Einkommen von CHF 58'800 pro Jahr gelten folgende Sätze:

  • 8.1 % AHV-Beitrag
  • 1.4 % IV-Beitrag
  • 0.5 % EO-Beitrag

Für Einkommen zwischen CHF 9'800 und CHF 58'800 gelten reduzierte Prozentsätze von zwischen 5,371 % und 10,00 %. Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9'800, entrichtet eine selbständigerwerbende Person den Mindestbetrag von CHF 514.

Selbständigerwerbende im Nebenerwerb:
Für Einkommen bis CHF 2'300 erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf Wunsch der selbständigerwerbenden Person. 

Das beitragspflichtige Einkommen für die Familienausgleichskasse ist auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung von CHF 148'200 plafoniert. Der Beitrag an die Familienzulagen beträgt 1.25 %. 

Die Ausgleichskasse erhebt auf die AHV/IV/EO-Beiträge zusätzlich Verwaltungskosten von maximal 5 %.

Provisorische Akontobeiträge

Die Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge jeweils provisorisch gemäss Angaben der Selbständigerwerbenden oder gemäss Steuerwerten des Vorjahres. Sie stellt ihren Mitgliedern eine entsprechende Akontoanzeige zu.

Selbständigerwerbende sind verpflichtet, der Ausgleichskasse unterjährige Einkommensversänderungen von mindestens 20 % zu melden.

Die Abrechnung der Beiträge erfolgt je nach Höhe der Lohnsumme vierteljährlich oder monatlich.

Definitive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der automatischen Meldungen des kantonalen Steueramts festgesetzt. 

Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück (inkl. allfälliger Vergütungszinsen). Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, erstellt die Ausgleichskasse eine Differenzrechnung (inkl. allfälliger Verzugszinsen).

Bestehen Schwierigkeiten bei der Zahlung von Akontobeiträgen oder der definitiven Beiträge, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf.

Selbständigerwerbende müssen im Bereich der 1. und 2. Säule mit Einschränkungen, resp. Einbussen rechnen. Einen Überblick können Sie sich im Merkblatt «2.09 Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung» verschaffen.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Als Selbständigerwerbende/r sind Sie für die Folgen einer Arbeitslosigkeit nicht versichert und bezahlen somit auch keine ALV-Beiträge. Auch eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich. 

Unfallversicherung (UVG)

Als Selbständigerwerbende/r sind Sie nicht obligatorisch unfallversichert. Um die Risiken bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls abzudecken, empfehlen wir Ihnen eine freiwillige Unfallversicherung. Diese können Sie bei der SUVA und den Versicherern gemäss Art. 68 der Unfallversicherung abschliessen.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Als Selbständigerwerbende/r sind Sie nicht obligatorisch bei der beruflichen Vorsorge versichert. Sie können sich aber freiwillig versichern lassen und/oder der 3. Säule beitreten, um so Kapital zur Absicherung der Risiken im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall anzusparen.