Ordentlicher Anspruch

Der ordentliche Anspruch besteht für Personen, welche seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind. 

Diese Personen erhalten, sofern aufgrund der Steuerdaten des Vor-Vorjahres ein Anspruch besteht, automatisch ein Antragsformular zugestellt.

Die Anmeldung erfolgt über das Antragsformular.

Ein Antragsformular erhalten Personen, welche seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind und Anspruch auf Prämienverbilligung haben.

Die Ausgleichskasse stellt den anspruchsberechtigten Personen innert einem Monat nach der definitiven Staatssteuerveranlagung automatisch das Antragsformular mit dem berechneten Betrag der Prämienverbilligung zu. Dieses Formular muss innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Ausgleichskasse vollständig ausgefüllt retourniert werden, ansonsten verwirkt der Anspruch.

Anspruchsberechtigte Personen, die das Antragsformular nicht erhalten, müssen sich innerhalb des Anspruchsjahres schriftlich bei der SVA BL melden.

Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Für Personen, die im Anspruchsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage. 

Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • von der Zusammensetzung des massgebenden Jahreseinkommens (§ 9 EG KVG). 
  • von der Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)
  • von der Richtprämie für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Kinder (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
  • vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.

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