Frühintervention

Ziel der Frühintervention ist es, möglichst rasch einzugreifen, damit der bestehende Arbeitsplatz einer betroffenen Person erhalten werden oder sie an einen anderen Arbeitsplatz eingegliedert werden kann. Durch rasches Handeln kann unter Umständen einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes entgegengewirkt und so verhindert werden, dass Personen vollständig oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfallen. Ein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht jedoch nicht.

Während der Durchführung dieser Massnahmen werden keine Taggelder der IV ausbezahlt.

Die Frühintervention erstreckt sich maximal über eine Dauer von zwölf Monaten ab Einreichung der IV-Anmeldung und endet mit dem Grundsatzentscheid, welcher festhält, ob der Eingliederungsweg gewählt werden soll oder ob die Rentenfrage zu prüfen ist. Der Frühinterventionsprozess wird abgeschlossen mit

  • dem Entscheid bezüglich Massnahmen beruflicher Art,
  • dem Entscheid bezüglich Integrationsmassnahmen,
  • der Mitteilung bezüglich der Prüfung der Rentenfrage oder
  • einer ablehnenden Leistungsverfügung.

Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen sich Versicherte rasch bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Einen Anspruch anmelden kann eine versicherte Person selbst, ihre gesetzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen, bzw. dauernd betreuen.

Die Massnahmen der Frühintervention müssen leicht umsetzbar und kostengünstig sein. Dazu gehören:

  • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Ausbildungskurse
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • sozialberufliche Rehabilitation
  • Beschäftigungsmassnahmen
  • Coaching

Kontakt IV-Stelle

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