Familienzulagen für Beschäftigte in der Landwirtschaft

Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft haben:

  • Arbeitnehmende, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbständiger Stellung tätig sind und ein Jahreseinkommen erzielen, das höher ist als CHF 7'350 (50% der minimalen vollen AHV-Altersrente) oder CHF 612 pro Monat. Ausnahmen gibt es bei Ehegatten sowie bei Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie.
  • selbständigerwerbende Älplerinnen und Älpler, die während mindestens 2 Monaten ununterbrochen eine Alp in selbständiger Stellung bewirtschaften, haben für diese Zeit Anspruch auf Kinderzulagen
  • selbständigerwerbende Landwirte
  • nebenberuflich selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens CHF 2'000 erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht
  • hauptberufliche Berufsfischerinnen und Berufsfischer

Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:

  • eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt

Je nach Konstellation besteht ein Erst- und ein Zweitanspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Hier finden Sie weitere Informationen. Der Entscheid obliegt der zuständigen Familienausgleichskasse.  

Im öffentlichen Familienzulagenregister können die Familienzulagen gesucht werden, die für ein Kind eingetragen sind.

Die Anmeldung erfolgt über Ihren Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse des Arbeitsgebers.

Es werden Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen ausgerichtet.

Kinderzulagen

Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.

Bei der Höhe der Kinderzulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.

  • Talgebiet: pro Kind: CHF 200 pro Monat
  • Berggebiet: pro Kind: CHF 220 pro Monat

Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, haben ebenfalls bereits Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'450 pro Monat bzw. CHF 29'400 pro Jahr).

Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.

Bei der Höhe der Ausbildungszulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.

  • Talgebiet: pro Kind: CHF 250 pro Monat
  • Berggebiet: pro Kind: CHF 270 pro Monat

Haushaltungszulagen

Bestimmte landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf Haushaltungszulagen. Einen Anspruch auf Haushaltungszulagen in Höhe von CHF 100 pro Monat haben landwirtschaftliche Arbeitnehmende nur wenn sie:

  • mit ihrem Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
  • in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen oder
  • mit ihrem Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben

Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.

Für Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und für Kinder im Ausland gelten spezielle Bestimmungen.

Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft

  • Hauptberuflich selbständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, welche noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten die Zulagen primär aufgrund dieser ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
  • Nebenberufliche Landwirte und Älpler beziehen die Zulagen ebenfalls in erster Linie aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Ein Anspruch ist zudem nur für die Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben.
  • Erstreckt sich das ausserlandwirtschaftliche Arbeitsverhältnis eines hauptberuflich selbständigen Landwirts oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden auf bestimmte Monate (z. B. Tätigkeit im Tourismus während der Winterzeit), so besteht für diese Zeit Anspruch nach der entsprechenden kantonalen Regelung.
  • Liegt der kantonale Ansatz unter demjenigen des Gesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit Anspruch auf Differenzzahlungen zum Ansatz nach dem Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Für die restlichen Monate besteht ein Anspruch nach dem Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
  • Ist der hauptberufliche Landwirt oder der landwirtschaftliche Arbeitnehmende über das ganze Jahr in Teilzeit noch ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig und erzielt ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7'350, besteht Anspruch auf die vollen Zulagen in der Höhe der entsprechenden kantonalen Zulagenregelung. Sofern diese tiefer liegen als die Ansätze nach dem Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Betrieb im Berggebiet), besteht Anspruch auf die Differenzzulage.

Kinder im Ausland

  • Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz auf Grund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.
  • Besteht ein Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen aus einem EU- oder EFTA-Land, ist dies mit dem entsprechenden EU-Formular zu melden. Dies gilt auch, wenn der / die Arbeitnehmende keinen Anspruch hat (Bestätigung, dass kein Anspruch besteht).

Bei der Auszahlung der Familienzulagen in der Landwirtschaft wird unterschieden zwischen haupt- und nebenberuflichen Landwirtinnen und Landwirten, Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie Arbeitnehmenden.

Die Zulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt:

  • an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte, Berufsfischerinnen und Berufsfischer: vierteljährlich
  • an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler: jährlich
  • an landwirtschaftliche Arbeitnehmende: monatlich durch den Arbeitgebenden

Ein rückwirkender Anspruch kann geltend gemacht werden. Er ist auf 5 Jahre vor der Anmeldung beschränkt.

Die Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft erfolgt durch die Arbeitgebenden, den Bund und die Kantone.

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den Arbeitgebenden finanziert. Diese bezahlen 2% aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.

Der Restbetrag sowie der Aufwand für die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone.