Zuziehende Personen

Aus dem Inland

Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. 

Aus dem Ausland

Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. 

Zuziehende Personen melden sich mit dem entsprehenden Gesuchsformular an. Das Formular kann auch bei der Wohngemeinde bezogen werden. Es gilt die Einreichungsfrist bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres.

Nach Erhalt des Gesuchformulars, prüft die Ausgleichskasse den Anspruch. Wenn ein Anspruch besteht erhält die anspruchsberechtigte Person ein Antragsformular mit dem berechneten Prämienverbilligungsanspruch zu, welches innerhalb eines Jahres seit Zustellung zurückgesendet werden muss.

Als Berechnungsgrundlage dient die definitive Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Bei Zuziehenden aus dem Ausland und für Personen, die im Bezugsjahr 19 Jahre alt werden, gilt die Steuerveranlagung des Vorjahres als Berechnungsgrundlage.

Der Betrag der Prämienverbilligung ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • von der Zusammensetzung des massgebenden Jahreseinkommens (§ 9 EG KVG). 
  • von der Berechnungseinheit: Anzahl Erwachsene, Anzahl jugendliche Erwachsene, Anzahl Kinder (§ 9 Abs. 4 EG KVG)
  • von der Richtprämie für Erwachsene, jugendliche Erwachsene, Kinder (§ 8 Abs. 2 EG KVG; § 5 PVV)
  • vom Prozentsatz des massgebenden Jahreseinkommens (§ 8 Abs. 2 EG KVG)

Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) nicht übersteigen.

Die individuelle Prämienverbilligung wird an den jeweiligen Krankenversicherer überwiesen. Dieser zieht anschliessend den Betrag der Prämienverbilligung von der Prämienrechnung ab.

Die Krankenversicherung wird über den Prämienverbilligungsanspruch erst informiert, nachdem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular der Ausgleichskasse retourniert wurde.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.