Hilfsmittel der IV

Versicherte der IV haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig bleiben zu können, aber auch auf Hilfsmittel, die für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden. Andererseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge.

Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistung beziehen, können Hilfsmittel der AHV beantragen.

Versicherte, die ihren Anspruch auf Hilfsmittel zum ersten Mal anmelden, müssen ein entsprechendes Anmeldeformular bei der IV- Stelle ihres Wohnsitzkantons einreichen. Diese prüft, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.

Wenn möglich werden Hilfsmittel aus den Depots der IV beschafft. Andernfalls kann die IV den Kauf eines neuen Hilfsmittels bewilligen.

Kostspielige Hilfsmittel gibt die IV in der Regel leihweise ab. Nur in besonderen Fällen leistet sie einmalige oder periodische Beiträge an Hilfsmittel, welche die versicherte Person selbst angeschafft oder gemietet hat. Bestimmte Hilfsmittel werden pauschal vergütet. Die Pauschale wird ungeachtet der effektiven Kosten für das Hilfsmittel ausgerichtet (Hörgeräte der IV). Die freie Wahl des Leistungserbringers kann unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden.

Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung und funktionelle Angewöhnung in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung:

  • Orthopädische Schuheinlagen (nach Fussoperationen, sofern auf diese Operation ein IV-Anspruch bestand)
  • Brillen und Kontaktlinsen (nach Augenoperationen, sofern auf diese Operation ein IV-Anspruch bestand)
  • Zahnprothesen (sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen)
  • Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (zwei- bis vierrädrige Motorfahrräder, Kleinmotorräder und Motorräder,  Personenwagen)
  • Abspielgeräte für Tonträger
  • Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltsgeräte
  • Treppenlifte und Hebebühnen
  • Der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen
  • Bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltsführung
  • Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen in und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich

Amortisationsbeiträge für Motor- und Invalidenfahrzeuge können nur vergütet werden, wenn Versicherte im Sinne der IV eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben. Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Bruttoeinkommen mindestens das Mittel zwischen Minimum und Maximum der einfachen ordentlichen Rente erreicht.

Kontakt IV-Stelle

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