Zusätzliche Leistungen

Die Invalidenversicherung gewährt im Rahmen der bewilligten Eingliederungsmassnahmen oder zu Zwecken der Abklärung von Leistungsansprüchen nachfolgende, zusätzliche Leistungen - sofern diese als angemessen und notwendig erachtet werden.

Die IV bezahlt in der Regel Taggelder an Versicherte, die in der Eingliederung stehen, oder währenddem Abklärungsmassnahmen getroffen werden.

Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung sicherstellen. In gewissen Fällen, z. B. wenn die versicherte Person durch die Invalidität keine Erwerbseinbusse erleidet oder eine Rente bezieht, kann die IV kein Taggeld ausrichten.

Der Anspruch ist unabhängig von Geschlecht und Zivilstand und erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.

Versicherte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren, haben in der Regel keinen Anspruch auf ein Taggeld der IV.

Die Invalidenversicherung prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn sie eine Eingliederungsmassnahme zuspricht, die Taggeldleistungen auslösen kann.

Die Berechnung und Auszahlung von IV-Taggeldern erfolgen durch die zuständige Ausgleichskasse.

Die IV bezahlt für Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBG) ein Taggeld, welches dem Lohn gemäss Lehrvertrag entspricht. Das Taggeld wird frühestens ab Ausbildungsbeginn an den Arbeitgebenden (Ausbildungsbetrieb) ausgerichtet. Die Versicherten erhalten vom Ausbildungsbetrieb eine Lohnzahlung, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Für Ausbildungen ausserhalb des BBG (z. B. IV-Anlehre) gelten andere Ansätze.

Für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben und sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befinden, bemisst sich das Taggeld nach dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG (Stand 2023: CHF 2'450 pro Monat).

Die Berechnung und Auszahlung der IV-Taggelder erfolgen durch die zuständige Ausgleichskasse. 

Gemäss IVV, Art. 90, können bei Abwesenheit vom Wohnort zusätzlich zu den Reiskosten auch Verpflegungskosten von der IV übernommen werden.

Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen als angemessen und notwendig erachtet.

Während des Integrationsprozesses kann die IV die Kosten für eine auswärtige Unterkunft unter folgendender Voraussetzung übernehmen:

  • wenn die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist
  • wenn diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt, und
  • wenn die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

In Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen ist für eine auswärtige Unterkunft immer die Kostenbeteiligung durch Dritte zu prüfen (z. B. Sozialdienst). Psychosoziale Gründe rechtfertigen eine Übernahme der Wohnkosten durch die IV nicht.

Kontakt IV-Stelle

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