Mehrfachtätigkeit

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört weltweit zum beruflichen Alltag. Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen mit EU und EFTA sind dabei besonders wichtig.

Mit den abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen soll erreicht werden, dass Versicherte trotz Mehrfachtätigkeit in verschiedenen Staaten nur in einem Mitgliedstaat versichert sind. Grundsätzlich ist dies jeweils der Staat, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip).

Personen, die eine Tätigkeit in mehreren Staaten ausüben, können hier überprüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht.

Wer gewöhnlich auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, hat die zuständige Behörde seines/ihres Wohnsitzstaates darüber zu informieren.

Hat die erwerbstätige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz, prüft die Ausgleichskasse, ob sie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens mit der EU in der AHV/IV/EO/(ALV) versichert ist. Für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts ist der zuständigen Ausgleichskasse das komplettierte Hilfsblatt zuzustellen. 

Hat die erwerbstätige Person ihren Wohnsitz in einem EU- Staat, prüft die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates, ob die Person aufgrund der Bestimmungen des Abkommens mit der EU im Wohnsitzstaat zu versichern ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt sie eine Bescheinigung A1 aus. Kommt die zuständige Behörde am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt die ausländische Behörde ihre Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.

Die Versicherungsunterstellung hängt massgeblich davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt wird. Von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat kann ausgegangen werden, wenn dort ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Anzeichen für das Vorliegen eines wesentlichen Teils kann die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt sein, wenn diese Kriterien mindestens 25% der Gesamttätigkeit ausmachen.

Die Schweiz hat mit 44 Staaten zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit.

Auf der Website des BSV sind die einzelnen Sozialversicherungsabkommen aufgelistet.

Zuständig ist die Ausgleichskasse der Arbeitgebenden oder die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzes.