Die IV bezahlt in der Regel Taggelder an Versicherte, die in der Eingliederung stehen, oder währenddem Abklärungsmassnahmen getroffen werden.
Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung sicherstellen. In gewissen Fällen, z. B. wenn die versicherte Person durch die Invalidität keine Erwerbseinbusse erleidet oder eine Rente bezieht, kann die IV kein Taggeld ausrichten.
Der Anspruch ist unabhängig von Geschlecht und Zivilstand und erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Versicherte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren, haben in der Regel keinen Anspruch auf ein Taggeld der IV.
Die Invalidenversicherung prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn sie eine Eingliederungsmassnahme zuspricht, die Taggeldleistungen auslösen kann.
Die Berechnung und Auszahlung von IV-Taggeldern erfolgen durch die zuständige Ausgleichskasse.