Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt einer Mutter nach der Geburt während maximal 98 Tage den Erwerbsausfall. Bei vorzeitiger Erwerbsaufnahme endet der Anspruch.

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Arbeitnehmerinnen oder
  • selbständigerwerbend sind oder im Betrieb des Ehegatten oder der Familie mitarbeiten und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen oder
  • arbeitslos sind und entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen oder
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten sowohl während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren, als auch in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.

Die Mutter hat im Falle des Todes des Vaters innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zusätzlichen zweiwöchigen Urlaub.