Erziehungsgutschriften
Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Versicherte für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreuen. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Erziehungsgutschriften müssen nicht angemeldet werden, sie werden automatisch bei der Berechnung der Alters- und Hinterlassenenleistungen individuell angerechnet.
Betreuungsgutschriften
Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, Betreuungsgutschriften als Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen, angerechnet werden. Pflegende und pflegebedürftige Person müssen nahe Verwandte sein (Ehegatte, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder) oder Konkubinatspartner die mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt leben. Die pflegebedürftige Person muss aussdem Anspruch auf eine Hilflosenenstschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades haben.
Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt.
Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften (siehe Merkblatt 1.07) angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen Betreuungsgutschriften jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden.