Es werden Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen ausgerichtet.
Kinderzulagen
Der Anspruch beginnt mit dem Monat, in welchem das Kind geboren wird und erlischt mit dem Monat, in welchem das Kind das 16. Altersjahr erreicht. Ist das Kind erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG, so wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Bei der Höhe der Kinderzulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
- Talgebiet: pro Kind: CHF 200 pro Monat
- Berggebiet: pro Kind: CHF 220 pro Monat
Ausbildungszulagen
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss (inkl. Abbruch, Unterbruch) der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Kinder, die das 15. Altersjahr vollendet haben und eine nachobligatorische Ausbildung besuchen, haben ebenfalls bereits Anspruch auf Ausbildungszulagen. Der Anspruch entsteht nicht oder erlischt, wenn das Kind ein Bruttoerwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'450 pro Monat bzw. CHF 29'400 pro Jahr).
Die Ausbildung muss nachgewiesen werden (Kopie eines anerkannten Lehrvertrages, Praktikumsvertrages, Ausbildungs- oder Studienbestätigung). Nicht als in Ausbildung gilt, wer zur Hauptsache erwerbstätig ist und nur nebenbei eine Schule oder Kurse besucht. Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dabei muss der Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.
Bei der Höhe der Ausbildungszulagen wird unterschieden zwischen Betrieben im Berggebiet und im Talgebiet.
- Talgebiet: pro Kind: CHF 250 pro Monat
- Berggebiet: pro Kind: CHF 270 pro Monat
Haushaltungszulagen
Bestimmte landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf Haushaltungszulagen. Einen Anspruch auf Haushaltungszulagen in Höhe von CHF 100 pro Monat haben landwirtschaftliche Arbeitnehmende nur wenn sie:
- mit ihrem Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
- in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen oder
- mit ihrem Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben
Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.