Hilflosenentschädigung der IV

Als hilflos gilt eine Person, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Auch Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt sein:

  • Die versicherte Person hat Wohnsitz in der Schweiz.
  • Es liegt eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit vor.
  • Es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversicherung.

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Der Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wenn die versicherte Person stirbt, oder wenn sie (vorzeitig oder bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters) eine Rente der AHV bezieht.

Meldet sich eine versicherte Person mehr als ein Jahr nach Entstehen des Anspruches an, so wird die Hilflosenentschädigung höchstens für die 12 der Anmeldung zum Leistungsbezug vorangegangenen Monate ausgerichtet.

Die Hilflosenentschädigung wird für jeden vollen Kalendermonat unterbrochen, den die versicherte Person in einer Klinik oder einem Rehabilitationszentrum verbringt, oder wenn sie sich mehr als 24 Tage in einer Institution für Eingliederungsmassnahmen aufhält.

Bezieht eine Person eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen und wohnt in der Schweiz, kann sie eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen.

Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, erhalten einen IV-Ausweis. Der Ausweis berechtigt Versicherte zu verschiedenen Vergünstigungen.

Kontakt IV-Stelle

Bitte kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner direkt. Sie finden die Telefonnummer auf unseren Korrespondenzen.