Änderungen per 1. Januar 2024

Sie finden die Beiträge, Leistungen und Grenzbeträge per 1.1.2024 in dieser Übersicht.

AHV/IV/EO

Per 1. Januar 2024 tritt die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestaffelt in Kraft. Weitere Informationen entnehmen Sie unter AHV21 Altersreform

Personen, die über das Referenzalter (im Alter zwischen 64 / 65 und 70 Jahren) hinaus erwerbstätig sind, haben die Möglichkeit, weiterhin AHV-Beiträge zu leisten (Wahl, auf den monatlichen Freibetrag von CHF 1'400 zu verzichten). Weitere Informationen entnehmen Sie unter Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter.

Invalidenversicherung: Pauschalabzug verbessert Lohnvergleich für Menschen mit Invalidität

Ab 1. Januar 2024 wird die Bemessung des Invaliditätsgrades von Versicherten, bei welchen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität mehr möglich ist, verbessert. Die hypothetischen Löhne werden um einen Pauschalabzug von 10% reduziert. Mit diesem Abzug wird berücksichtigt, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht die gleichen Möglichkeiten haben wie gesunde Personen. Bereits laufende Renten werden von der IV-Stelle von Amtes wegen innert drei Jahren revidiert und dem neuen Recht angepasst.

Elternentschädigung

Hinterbliebene Partner haben künftig Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungsweise Vaterschaftsurlaub. Weitere Informationen entnehmen Sie unter Elternentschädigung

Ergänzungsleistungen

Anfang 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft. Bis Ende 2023 gelten Übergangsbestimmungen. Am 31. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist zu Ende. Ab 1. Januar 2024 werden alle Fälle an das neue Recht angepasst. Weitere informationen entnehmen Sie unter Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Im Bereich der Ergänzungsleistungen erhöhen sich die Werte u.a. bei der Durchschnittsprämie und den Mietzinsen.

Krankheits- und Behinderungskosten 

Per 1. Januar 2024 wird der §18 der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV im Kanton Basel-Landschaft angepasst. Die maximale Vergütung für die Hilfe im Haushalt von Hausdienstangestellten beträgt neu max. CHF 27.90 pro Stunde und wird somit auf das Niveau von anderen Institutionen wie z. B. Spitex angeglichen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind neu immer in dieser Vergütung enthalten und werden nicht mehr direkt durch die Ausgleichskasse abgezogen.

Individuelle Prämienverbilligung

Die kantonalen Richtprämien erhöhen sich per 01.01.2024 folgendermassen auf:

- für Erwachsene pro Jahr CHF 4'080
- für junge Erwachsene pro Jahr CHF 3'516
- für Kinder pro Jahr CHF 1'812