Wegfall Solidaritätsprozent


13.10.2022

Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf dieser Solidaritätsbeitrag solange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von CHF 2.5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 01.01.2023 von Gesetzes wegen weg, Unternehmen werden entlastet.

Medienmitteilung SECO

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